Photovoltaikanlage Einspeisung

Die Photovoltaikanlage Einspeisung in das Stromnetz

Gewerbeanmeldung

Wenn Sie mit einer Photovoltaikanlage Solarstrom erzeugen und in ein öffentliches Stromnetz der Stadtwerke einspeisen, sind Sie für das Finanzamt Unternehmer.

Ausnahmeregelung

Am 19.7.2000 wurde eine Gewerberecht-Arbeitstagung durchgeführt.
Die Regierungen von Niederbayern und der Stadt Landshut legten fest, dass mit der Photovoltaikanlage und der Einspeisung in das Stromnetz kein Gewerbe vorliegt.

Eine Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung ist nicht erforderlich.

Begründung

Die Solarstromlieferung ihrer Photovoltaikanlage erfolgt nur an einen Netzbetreiber.

Ihre Photovoltaikanlage hat keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Die Erträge durch den Solarstrom Ihrer Photovoltaikanlage zählen als Bagatelle.

Hinweis zur Vermeidung von Ärger

Machen Sie eine Gewerbeanzeige mit einem Formular Ihrer Gemeinde / Stadt und weisen Sie auf die Verordnung hin, dass die Einspeisung kein Gewerbe ist.

Denken Sie daran, nicht alle Beamten haben immer den richtigen Durchblick.

Finanzamt

Sie sollten auf jeden Fall einen Steuerberater einschalten

Anmeldung

Machen Sie eine Anzeige mit einem Formular Ihres zuständigen Finanzamtes und weisen Sie auf die Verordnung hin, dass die Einspeisung kein Gewerbe ist.

Wenn das Finanzamt Ihnen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder einen "Fragebogen zur Gewerbeanmeldung" zuschickt, werden die Daten lediglich für die steuerliche Grunderfassung vom Finanzamt benötigt.

Bei Ihrer Einkommensteuer werden die Solarstrom-Einnahmen durch Ihre Photovoltaikanlage über die Stadtwerke den gewerblichen Einkünften zugerechnet und versteuert.

Die Gewerbesteuer wird erst bei größeren Photovoltaik-Anlagen ab ca. 70 KWp gefordert.

Die Gewerbesteuer für eine Photovoltaik-Anlage ab circa 70 KWp fällt je nach Gewinn an.

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht

Wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage Solarstrom mit einem Anteil von 50% in das öffentliche Stromnetz Ihrer Stadtwerke einspeisen, werden Sie als Betreiber umsatzsteuerpflichtig.

Wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage Solarstrom in das öffentliche Stromnetz Ihrer Stadtwerke einspeisen und der Jahresumsatz beträgt weniger als cirka 16.000 Euro, können Sie sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Daran sind Sie 5 Jahre gebunden.

Bei der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten Sie auf Vorteile des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen die Sie haben.

Sie werden Umsatzsteuerpflichtig

Wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage Solarstrom in das öffentliche Stromnetz Ihrer Stadtwerke einspeisen und der Jahresumsatz liegt über cirka 16.000 Euro, sind Sie umsatzsteuerpflichtig.

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Nach EEG ist die Einspeisevergütung jedoch ein Nettobetrag, das bedeutet, dass Sie von Ihren Stadtwerken, die Ihre Vergütung zahlt, zusätzlich die Mehrwertsteuer von 19% bekommen.

Die Mehrwertsteuer von 19% wird an das Finanzamt weitergereicht.

Beispiel: Photovoltaikanlage Solarstrom und das öffentliche Stromnetz

Umsatzsteuererklärung erstes Jahr

Gesamtumsatz
Abzuführende Mehrwert- / Umsatzsteuer aus Stromverkauf      - 212,20 €
Mehrwertsteuer, die Sie erstattet bekommen
Abschreibung aus Anlagenkauf (19% von 40.000 €)7.600,00 €
Wartung      50,00 €
Zählergebühr      10,20 €
Erstattung vom Finanzamt7.448,00 €

Abschreibung der Photovoltaikanlage

Eine Photovoltaikanlage Solarstrom wird über eine Abschreibungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben.

Auf die Abschreibungsdauer von 20 Jahren müssen die Investitionskosten der Photovoltaikanlage Solarstrom verteilt werden.

Die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz

Antrag bei zuständigem Versorgungsnetzbetreiber

Stellen Sie vor dem Kauf einer Photovoltaikanlage einen Antrag bei Ihrem zuständigen Versorgungsnetzbetreiber.

Bei Photovoltaikanlagen bis 5 kWp gibt es in der Regel keine netztechnischen Bedenken.

Vor dem Kauf einer Photovoltaikanlage über 5 kWp muss ein Antrag mit Lageplan bei Ihrem Versorgungsnetzbetreiber gestellt werden.
Den Antrag für die Betreibung der Anlage müssen Sie mindestens 3 bis 4 Wochen vor Montagebeginn einreichen und genehmigen lassen.

Zur Genehmigung der Photovoltaikanlage übersenden Sie folgende Unterlagen:

  • Katasterplan aus dem die örtliche Lage der Photovoltaik-Anlage hervorgeht
  • Lageplan mit Grundstücks-Nummer
  • Lageplan mit Photovoltaik Anlage auf den Gebäuden kennzeichnen

Die Photovoltaikanlage kann nach Prüfung der Anschlusssituation und nach Erhalt einer schriftlichen Nachricht von Ihrem Versorgungsnetzbetreiber durch einen Fachbetrieb gebaut werden.

Die Photovoltaik Anlage muss durch Sie, wie gesetzlich gefordert, bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
Formulare und Erläuterungen siehe Internet Bundesnetzagentur.

Die Photovoltaikanlage muss mit einer Messeinrichtung durch ein konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen erfolgen, das in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.

Die Messung kann vom Netzbetreiber oder von einer fachkundigen Firma vorgenommen werden.

Die Photovoltaikanlage wird durch die verantwortliche Elektrofachkraft in Betrieb genommen und die Ergebnisse im Inbetriebsetzungsprotokoll dokumentiert.

Der Einspeisevertrag der Photovoltaikanlage wird Ihnen vom Netzbetreiber zugeschickt, sobald nachfolgende Unterlagen vorliegen:

  • Anschlussanfrage
  • Lageplan
  • Inbetriebsetzungsprotokoll
  • Zählerantrag
  • Messkonzept
  • Zählerdatenblatt

Für die Photovoltaikanlage liegt die Nachweispflicht des Vergütungsanspruchs bei Ihnen.

Für die Photovoltaikanlage wird die Vergütung monatlich im Gutschriftverfahren erteilt, so dass Sie keine Rechnungen für den Netzbetreiber stellen müssen.

Die Photovoltaikanlage auf dem Dach

Die Photovoltaikanlage hat bei optimaler Eignung des Daches (Südausrichtung, 20 - 40° Neigungswinkel) keine Verschattung.

Mit einer Photovoltaikanlage ist eine jährliche Energielieferung von ca. 800 bis 1.200 kWh pro kWp möglich. Dieser Wert ist durchschnittlich anzusetzen.

Die Photovoltaikanlagen-Zentrale

Es muss ein Zählerschrank mit einem zusätzlichen Zähler installiert werden.
Es erfolgt eine einphasige Einspeisung bis zu einer Leistung von 5 KWp (4,6 KVA).
Es erfolgt eine mehrphasige Einspeisung ab einer Leistung von 5 KWp (4,6 KVA).

Für den Fachmann, die Gesamtunsymmetrie darf 5,06 kVA nicht überschreiten.
Wenn das Netz von den Stadtwerken ausfällt, wird das so genannte ENS System die automatische Einrichtung, die in den Wechselrichtern integriert ist, die Einspeisung innerhalb kürzester Zeit unterbrechen.

Montage durch Fachfirma

Die Photovoltaikanlage erfordert zur Klärung der technischen und wirtschaftlichen Details eine Absprache mit einem Fachbetrieb Ihrer Wahl, zweckmäßigerweise Ihrem Elektroinstallationsbetrieb.

Bei der Montage Ihrer Photovoltaikanlage sowie der Einspeisung ins Netz des Versorgungsnetzbetreibers muss eine Fachfirma die Arbeiten übernehmen.

Nach Montage des Einspeisezählers erfolgt die Abnahme und die Anlage geht in Betrieb.

Antrag auf Einspeisung in das öffentliche Netz des Energieversorgers

Die Dokumentation wird von der Fachfirma zusammengestellt und besteht aus folgenden Unterlagen:

  • Lageplan
  • Übersichtsplan der Solaranlage
  • erforderliche Messprotokolle
  • Nenndaten der einzelnen Komponenten
  • Beschreibung der Schutzeinrichtungen
  • Fabrikat der eingebauten Komponenten
  • Schaltung und Funktion
  • Konformitätserklärung für den Wechselrichter
  • Angaben über Kurzschlussfestigkeit der Schaltorgane
  • Zählerantrag
  • Errichterbescheinigung

Die Dokumentation wird bei der Inbetriebnahme übergeben.

Einspeisevertrag

Mit dem Energieversorger wird ein Einspeisevertrag für eine Photovoltaikanlage geschlossen.

In dem Einspeisevertrag werden die gesetzlichen Regelungen aufgeführt, wie z.B. die Vergütung aber auch Zahlungsweise und Gebühren.

Wie viel Ertrag liefert eine Photovoltaikanlage

In Deutschland liefert eine Photovoltaikanlage je nach Standort und Lage und pro installiertem kWp cirka zwischen 800kWh und 1.200 kWh.

Was ist kWp?

  • kWp bedeutet KW Peak = Spitzenleistung, also der Idealfall
  • Kein Schatten, niedrige Temperaturen
  • kWp geht von 1000W/m² aus
  • Die Leistung, die das Paneel-Modul unter STC abgibt
  • Die Angabe erfolgt in Wp (Watt peak).
  • STC = Standard-Test-Bedingungen

Die Vergütung vom Stromversorger

Nach Abnahme der Photovoltaikanlage bekommen Sie je eingespeister Kilowattstunde den jeweils gültigen Vergütungssatz.

Seit 1. Januar 2009 beträgt die Vergütung 43,01 Cent/kWh für Neuanlagen auf Gebäuden bis 30 kWp.

Der Vergütungssatz bei Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbaren - Energien - Gesetz (EEG) wird fest für 20 Kalenderjahre plus Inbetriebnahmejahr vergütet.
-     30 kWp bis    100 kWp 40,91 Cent/kWh,
-   100 kWp bis 1000 kWp 39,58 Cent/kWh,
- 1000 kWp 33,00 Cent/kWh)

Anfangs wird zwischen 740 € und 950 € vergütet.
Die Vergütung verringert sich auf ca. 90 % in 20 Jahren auf 650 € und 800 €.

Im Mittel gerechnet ergibt das eine Gesamtrückvergütung zwischen 14.000 € und 17.000 €.

Direktverbrauch

Der von Photovoltaikanlagen erzeugte Solarstrom kann vom Betreiber teilweise oder ganz selbst verbraucht werden.

Seit 1. Januar 2009 ist der Direktverbrauch in der gültigen EEG-Novelle vorgesehen.

Seit Januar 2009 sind in der gültigen EEG-Novelle interessante Neuregelungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen in Kraft getreten.

Nach § 33 Abs. 2 des novellierten EEG erhalten die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen für den direkt genutzten Solarstrom eine Vergütung von 25,01 Cent pro Kilowattstunde.

Voraussetzung dafür ist, § 33 Abs. 2 des novellierten EEG, das die Photovoltaik-Anlage nach dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde.

Die Photovoltaikanlage muss sich direkt an dem Gebäude oder auf einem Gebäude (auch Garage) befinden und eine Leistung von höchstens 30 Kilowatt haben.

Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss zusätzlich nachweisen, dass er selbst oder ein Dritter, Mieter oder Nachbar, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Photovoltaikanlage befindet, den Strom verbraucht.

Dabei kommt es auf die Gleichzeitigkeit von Solarstromerzeugung und Solarstromverbrauch an.

Diese Regelung stellt eine neue Option für Betreiber von Photovoltaikanlagen dar.

Sie stellt aber keine Pflicht dar, so dass sich der Besitzer auch jederzeit wieder gegen die Regelung entscheiden kann, wie das Bundesumweltministerium feststellt.