Baumfällung

Antrag auf Baumfällung

Antrag - Antragsteller - Eigentümer - Baum - Fällen - Genehmigung - Gemeinde

In der Regel sollte der Antragsteller auf eine Baumfällung auch der Eigentümer des Baumes sein.

Auch Nachbarn oder andere Personen können einen Antrag auf das Fällen eines Baumes stellen, wenn sie sich durch diesen beeinträchtigt fühlen.

Allerdings empfiehlt es sich immer vorher mit dem Eigentümer des Baumes zu sprechen, die Beeinträchtigung zu erklären und das Einverständnis auf die Baumfällung einzuholen.

Die öffentlich-rechtliche Genehmigung auf Baumfällung ersetzt nicht die privatrechtliche Zustimmung des Eigentümers des Baumes.

Die Gemeinde kann in eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung bezüglich eines störenden Baumes nicht eingreifen.

Solche Streitigkeiten können nur auf dem privaten Rechtsweg geklärt werden.

Nach der Antragstellung auf eine Baumfällung prüft die Untere Naturschutzbehörde, ob ein ausreichender Grund für das Fällen vorliegt.

Die Behörde legt auch fest, ob eine Ersatzpflanzung erforderlich und möglich ist.

Zusätzlich kann ein privater Gutachter zu einem Urteil hinzugezogen werden.

Die Naturschutzbehörde besitzt aber die abschließende Entscheidungsgewalt.

Als Gründe für eine Baumfällung gelten:

  • Risse im Erdreich
  • Plötzliches Anheben der Wurzeln
  • Plötzliche Baumschräglage

Nicht ausreichende Gründe für eine Baumfällung sind:

  • Laubfall
  • Samen- oder Pollenflug
  • geringe Verschattung
  • geringer Astabfall
  • gefährdete bauliche Anlagen (diese können in der Regel mit technischen Mitteln geschützt werden)

Ein Formular Antrag auf Baumfällung finden Sie online oder bei Ihrer zuständigen Gemeinde.

©Deutscher Bauzeiger 29.2.27 Bauamt - Antrag an Bauamt - Antrag auf Baumfällung

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