Erdwärmesondenbohrung

Vorhabensanzeige Erdwärmesondenbohrung

Erdwärmesonde - Bohrung - Wasserbehörde - Bohrmeister - Vorhabensanzeige

Die Vorhabensanzeige für eine Erdwärmesondenbohrung ist bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.

Bei der Erdwärmesondenbohrung müssen alle anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Mit der Vorhabensanzeige verpflichtet sich der Bauherr bei wichtigen Störungen während dem Bohrvorgang die untere Wasserbehörde zu verständigen.

Spätestens vier Wochen nach Fertigstellung der Bohrungen muss der Abschluss der Arbeiten der unteren Wasserbehörde mitgeteilt werden.

Auch die Stilllegung der Erdwärmesonden oder Nutzungsänderungen müssen der unteren Wasserbehörde unaufgefordert angezeigt werden.

Die Erdwärmesonden-Bohrung

Der Vorhabensanzeige für Erdwärmesondenbohrungen muss der Lageplan und die Flurkarte beigefügt werden.

Das Bohrunternehmen und der verantwortliche Bohrmeister werden in der Vorhabensanzeige benannt.

Für den Bohrmeister muss eine Fachkunde nachgewiesen werden. Dazu gehören einschlägige Zertifikate, Gütesiegel und Referenzen.

In der Vorhabensanzeige für Erdwärmesondenbohrungen wird das an der Bohrung beteiligte hydrogeologische Fachbüro benannt.

Die Bohrarbeiten werden vom Bohrmeister genauestens beschrieben.

Dazu gehören die Art der Bohrung, Sondenanzahl und die Bohrtiefe.

In der Vorhabensanzeige zu Erdwärmesondenbohrungen werden genaue Angaben zur Wärmepumpe gefordert.

In der Vorhabensanzeige für Erdwärmesondenbohrungen muss das geologische Profil (Grundwasserverhältnis, Wasserschutzgebiete) angegeben werden.

Zu dem Abschluss der Arbeiten muss das Baumeisterprotokoll und das Protokoll der Drückprüfung an die untere Wasserbehörde gereicht werden.

©Deutscher Bauzeiger 29.2.7 Bauamt - Antrag an Bauamt - Vorhabensanzeige Erdwärmesondenbohrung

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