Duldung Schwarzbau
Duldung - Schwarzbau – Baubehörde – Abrissverfügung – Beseitigungsanordnung - Verhältnismäßigkeit
Baubehörde trotz Ermessens zur Duldung des Schwarzbaus verpflichtet
Ein zu keiner Zeit genehmigungsfähiges Gebäude wurde in den 1920 Jahren ohne Baugenehmigung errichtet.
Die Baubehörde wusste von Anfang an vom Schwarzbau.
Trotz ausgesprochener Abrissverfügung, Beseitigungsanordnung kam es nie zu deren Vollzug durch die Baubehörde.
Als im Jahre 2008 ein Nachbar ein ebenso baurechtswidriges Gebäude zu errichten beabsichtigte, ordnete die Behörde die Abrissverfügung des sogenannten Schwarzbaus an.
Die Baubehörde begründete ihre Verfügung mit der Möglichkeit des Entstehens eines konkreten Bezugsfalles.
Der jetzige Hauseigentümer des Schwarzbaus von 1920 erhob Klage beim Verwaltungsgericht München gegen die Abrissverfügung.
Entscheidung Verwaltungsgericht München
Das Verwaltungsgericht München betrachtete die Abrissverfügung für rechtswidrig.
Begründung der Gerichtsentscheidung
Die Baubehörde habe die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit missachtet.
Zwar dürfe prinzipiell die Beseitigung eines Schwarzbaus auch nach 80 Jahren verlangt werden.
Doch müsse die Baubehörde dem Umstand Rechnung tragen, dass sie jahrelang bereits erlassene Abrissverfügung nie vollzogen habe.
Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand zugunsten des jetzigen Hauseigentümers entstanden.
Das Vertrauen müsse die Baubehörde bei ihren Ermessenserwägungen berücksichtigen.
Es verpflichte die Behörde solange zur Duldung des Schwarzbaus, wie sich keine Änderungen in der Sachlage ergeben haben, die ein behördliches Einschreiten erfordern.
VG München, Urteil vom 07.12.2009, Az.: M 8 K 09.485
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