Notleitungsrecht

Notleitungsrecht - Versorgungsleitungen - Grunddienstbarkeit - Leitungen - Duldungspflicht - Notwegerecht

Das Notleitungsrecht

Es gibt keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit für ein Notleitungsrecht.
Wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz fehlt, und besondere landesrechtliche Regelungen fehlen, kommt für die Eigentümer des Hinterliegergrundstücks nur die Geltendmachung eines Notleitungsrechtes analog den §§ 917, 918 BGB in Betracht.
(BGH NJW 1991, S. 176;
BGH NJW 1981, S. 1036, 1037;
OVG Berlin BRS 16, S. 140;
OLG Düsseldorf AgrarR 1984, S. 20;
OLG Hamm NJW-RR 1992, S. 723;
Palandt-Bassenge, BGB, Kommentar, 59. Aufl., § 917/Rdnr. 1;
Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7.Aufl., 1986, § 25/Rdnr. 53, S. 387;
Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl. 1982, S. 604;
Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayer. Nachbarrecht, 2. Aufl., 1994, S. 137, 138;
MüKo-Säcker, BGB, Kommentar, 2. Aufl. 1986, § 917/Rdnr. 37).

Bauherren von Hinterliegergrundstücken haben das Recht, Leitungen über Nachbargrundstücke zu führen, wenn absolut keine andere Möglichkeit besteht, das Gelände direkt an das öffentliche Netz anzuschließen.

Zu den Leitungen gehören nur bestimmte Versorgungsleitungen:

  • Abwasser
  • Frischwasser.
  • Erdgas

Das Notleitungsrecht soll allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen.

Der Eigentümer des Grundstücks, über welches die Leitungen geführt werden, ist dabei nicht rechtlos.

Ihm steht zum Beispiel die Mitbenutzung der Leitungen zu (gegen Entgelt).

Alle Schäden, die dem Nachbarn durch die Verlegung der Leitungen entstehen, müssen vom Bauherrn beseitigt werden.

Der Nachbar kann außerdem für die Leitungen eine jährliche Rente fordern.

Der Nachbar muss in jedem Fall vor dem Verlegen der Leitungen auf seinem Grundstück informiert werden.

In nicht allen Bundesländern ist das Notleitungsrecht im Gesetzbuch ausformuliert.
Diese gesetzlich festgelegte Duldungspflicht kann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.
Ein solches Notleitungsrecht kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden
(Meisner/Ring/Götz, a.a.O., § 25/Rdnr. 35 u. 50, S. 380 u. 386; OVG Berlin BRS 16, S. 140).
In diesen Fällen werden Vorschriften zum Notleitungsrecht über das Notwegerecht herangezogen.

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