Nutzungsänderung Dachraum
Nutzungsänderung - Dachraum - Wohnraum - Bauordnung - Bauantragsverfahren
Nutzungsänderung Dachraum in Wohnraum
Bei Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen die baugenehmigungspflichtig sind, ist ein Bauantrag einzureichen.
Es sei denn, dass das Gebäude oder die bauliche Anlage ohnehin im Sinne der Bauordnung genehmigungsfrei hätte errichtet werden dürfen.
Neben den Bauantragsverfahren besteht die Möglichkeit, dass Nutzungsänderungen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind.
Das gilt jedoch nur für Nutzungsänderungen von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre und wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten / vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und darf den Festsetzungen nicht widersprechen
- Erschließung des Antragsgrundstückes ist gesichert
- Nutzungsänderung in Garagen oder überdachte Stellplatzflächen bis 1000 Quadratmeter Nutzungsfläche
- die Gemeinde nicht erklärt, dass ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist
Sind mit der Nutzungsänderung keine genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen verbunden, so werden an die Entwurfsverfasser der Bauvorlagen keine besonderen Anforderungen gestellt.
Ansonsten ist für die Erstellung des Antrages (Bauantrag / Freistellungsantrag) beziehungsweise der Bauvorlagen eine bauvorlageberechtigte / bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder ein Ingenieur, Fachrichtung Bauingenieurwesen und Mitglied einer Architekten- beziehungsweise Ingenieurkammer notwendig.
Wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen im Freistellungsverfahren keine anderslautende Mitteilung des Bauaufsichtsamtes ergeht, darf mit dem Vorhaben begonnen werden.
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