Vereinigungsbaulast mit zwei Unterschriften
Vereinigungsbaulast - Unterschriften - Grundstücke - Baulast
Die Vereinigungsbaulast mit zwei Unterschriften
Durch eine Vereinigungsbaulast müssen zwei Grundstücke baurechtlich als eine Einheit behandelt werden.
Eine Vereinigungsbaulast bedeutet, dass ein einheitliches Gebäude auf der gemeinsamen Fläche von zwei Grundstücken gebaut werden muss.
Durch die Vereinigungsbaulast kann ein Grundstück über seine Grundstücksgrenzen hinaus bebaut werden.
Im Grundbuch bleiben die Grundstücke zwei getrennte Grundstücke.
Die Vereinigungsbaulast muss - wie jede Baulast - bei Übernahme eines Grundstückes übernommen werden.
Die Vereinigungsbaulast ist im Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Für jedes Grundstück, das von der Vereinigung betroffen ist, muss eine gesonderte Baulast erklärt werden.
Die Verpflichtungserklärung zu einer Vereinigungsbaulast muss schriftlich eingereicht werden.
Die Unterschriften für die Vereinigungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Mit der Vereinigungserklärung muss ein Lageplan mit der richtigen Abmarkung eingereicht werden.
Wenn die Grundstücke zwei verschiedenen Eigentümern gehören, bedarf es der Unterschriften beider Eigentümer auf der Vereinigungserklärung.
©Deutscher Bauzeiger 18.2.4 Bauamt - Baulast - Baugrundstück - Vereinigungsbaulast mit zwei Unterschriften