Freistellungsverfahren
Das Freistellungsverfahren
Kenntnisverfahren - Anzeigeverfahren - Nebenanlagen - Garagen - Vorbauten - Bauanzeige
Das Freistellungsverfahren ist nur bei bestimmten Bauvorhaben möglich.
Nebenanlagen wie Stellplätze oder Garagen, Terrassen oder Vorbauten, Stützmauern oder innen liegende Wasserbecken sind in der Regel vom Baugenehmigungsverfahren freigestellt.
Im Freistellungsverfahren muss der Architekt alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst überprüfen.
Der Architekt trägt die Verantwortung dafür, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
Das Bauvorhaben im Freistellungsverfahren
Das Bauvorhaben im Freistellungsverfahren muss den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen.
Die Erschließung für das Bauvorhaben muss gesichert sein.
Das Bauvorhaben muss die Vorgaben der Landesbauordnung erfüllen.
Im Freistellungsverfahren muss der Bauherr mit einer Bauanzeige den Baubeginn anzeigen .
Lesen Sie mehr hierzu im Kapitel „Bauanzeige“.
Das Bauvorhaben muss den Nachbarn vor Baubeginn mitgeteilt werden.
Die bautechnischen Nachweise müssen von Fachplanern erstellt werden.
Die bautechnischen Nachweise müssen ab Baubeginn bereitgehalten werden.
©Deutscher Bauzeiger 12.2.3 Bauamt - Kategorien Bauverfahren - Freistellungsverfahren