Berliner Verbau juristisch
Berliner Verbau - juristisch - Bauwerk - Schadenersatz - Mängelrechte - Baurecht - BGB - BGH
Streitgegenständlich war ein so genannter Berliner Verbau
Mangelbedingter Schadensersatz (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB) verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, da im Baurecht die Spezialnorm des § 634a BGB gilt:
Danach verjähren Mängelrechte innerhalb von 5 Jahren bei Arbeiten an einem Bauwerk bzw. innerhalb von 2 Jahren bei Werkleistungen an einer Sache, die kein Bauwerk ist.
„Bauwerke sind „unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Sachen“
BGH v. 20.12.2012 – VII ZR 182/10
Für die Frage, ob ein Verbau ein Bauwerk ist, komme es auch nicht darauf an, ob die Baumaterialien im Boden verbleiben, also „verloren“ sind, wie beim Berliner Verbau oder gezogen und wiederverwendet werden wie beim Hamburger Verbau.
Die Arbeiten am Verbau seien auch keine Arbeiten, die für ein Bauwerk von wesentlicher Bedeutung sind und aus diesem Grund der 5-jährigen Verjährung unterfallen würden.
Berliner Verbau kein Bauwerk
Eine aus Stahlträgern und Holzbohlen hergestellte Bohlwand im Erdreich ist kein Bauwerk, sondern sei nur eine temporäre Hilfskonstruktion.
Ein Verbau habe keine auf Dauer angelegte, eigenständige Bauwerksfunktion.
Mängel am Verbau verjähren deshalb nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von 2 Jahren.
Wird ein Verbau mangelhaft eingebracht, verjähren Mängelrechte, insbesondere Schadensersatz innerhalb von 2 Jahren.
OLG Hamm, Urt. v. 24.2.2015 – 24 U 94/13
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