Bautagebuch fehlt
Bautagebuch fehlt - Honorarkürzung - Architekt - Mängelanspruch - HOAI - Leistungsphasen
Bautagebuch fehlt
Ein vereinbartes, aber fehlendes Bautagebuch berechtigt den Auftraggeber zur anteiligen Honorarkürzung.
Sofern ein Architekt die geschuldete Leistung „Führen eines Bautagebuchs“ pflichtwidrig nicht erbracht hat, ist seine Arbeit insoweit unvollständig bzw. mangelhaft.
Dem Auftraggeber entstehen daraus Mängelansprüche nach den §§ 633 ff. BGB in Form der Minderung der Vergütung nach den §§ 634 Nr. 3 und 638 BGB.22)
Fehlt das Bautagebuch
Zwar kann die Minderung als sog. sekundärer Mängelanspruch grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn zuvor Nacherfüllung mit Fristsetzung verlangt wurde, jedoch ist eine Aufforderung zur Nacherfüllung dann entbehrlich, wenn eine solche nicht mehr möglich ist oder die Nacherfüllung für den Auftraggeber wertlos wäre.
Dies trifft auf das Bautagebuch zu, denn es ist baubegleitend zu führen und kann nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden.
Vielmehr ist es grundsätzlich in derjenigen Leistungsphase zu erbringen, der es in der HOAI zugeordnet ist.
Einem Auftraggeber, der Minderung geltend macht, kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Architekt/Ingenieur nicht rechtzeitig zur Führung des Bautagebuchs angehalten.
Nachdem in den Leistungsbildern der HOAI nur ganze Leistungsphasen prozentual bewertet sind, kann eine Honorarminderung wegen einer nicht erbrachten Leistung nach § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB nur durch Schätzung ermittelt werden.
Als Orientierungshilfe für die Bewertung einzelner, nicht erbrachter Leistungen innerhalb der Leistungsphasen hat der BGH die einschlägigen Honorartabellen anerkannt.
Geeignet ist beispielsweise die sog. Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen.
Auch die neueren Siemon-Tabellen sind hier zu nennen.
Die geänderte Rechtsprechung des BGH zum Nachweis der vereinbarten Leistungen hat sich inzwischen in der Judikatur30) und in der vielfältigen Fachliteratur, auf die hier nicht weiter eingegangen wird, etabliert.
In der Steinfort-Tabelle ist das Bautagebuch bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten mit 1,55 Prozent bewertet, aus der Siemon-Tabelle ergeben sich 0,1-0,7 Prozent.
Die Rechtsprechung geht bei fehlendem Bautagebuch von einer Minderung des Architektenhonorars um 0,5 Prozent des Gesamthonorars aus.31).
Außerdem bewertet Siemon Tabelle das Mitwirken beim Führen des Bautagebuchs mit 1,2-1,8 Prozent des vollen Honorars.
©Deutscher Bauzeiger 37.2.7 Bauen - Bauleitung - Bautagebuch fehlt