Behinderungsanzeige Schlechtwetter
Behinderungsanzeige - Schlechtwetter - Schlechtwettertage - VOB - BGB - Bauunternehmer
Kategorien der Schlechtwettertage
Schlechtwettertage sind in folgende Kategorien eingeteilt, die die Bautätigkeit stören:
- behindert
- ungünstig
- erschwert
- sehr erschwert
Wenn der Bauunternehmer bei Abgabe des Angebots feststellt, dass die Ausführungszeit im Winter angegeben ist, hat er mit Schlechtwettertagen zu rechnen.
In diesem Fall gelten Schlechtwettertage nicht als Behinderung in der Ausführungszeit.
Einen Anspruch auf eine so genannte Mehrvergütung bei vorhersehbaren Schlechtwettertagen enthält weder die VOB/B noch das BGB.
Behinderung nach VOB/B § 6 Nr. 1 [[VOB]]/
B: Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Behinderungsanzeige nur bei unvorhersehbarem Schlechtwetter
Ist die Baufirma im Glauben in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung durch unvorhersehbares Schlechtwetter behindert zu sein, so hat der Bauunternehmer es dem Bauherrn unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt die Baufirma die Behinderungsanzeige bei unvorhersehbarem Schlechtwetter, so hat der Bauunternehmer nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Bauherrn offenkundig die Tatsache des unvorhersehbaren Schlechtwetters und deren hindernde Wirkung bekannt war.
Einen Anspruch auf eine so genannte Mehrvergütung bei unvorhergesehenen Schlechtwettertagen enthält weder die VOB/B noch das BGB.
Nachweis der Schlechtwettertage
Der Deutsche Wetter Dienst DWD dokumentiert das Wetter und im Archiv kann für jeden Tag die Schlechtwettertage abgerufen werden.
Dieser Dienst ist kostenpflichtig!
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