Aufmaß Prüffähigkeit
Aufmaß - Prüffähigkeit - Leistungen - Mengenberechnungen - Wiegescheine - Pläne - Belege - Auftragnehmer
Das Erstellen eines prüffähigen Aufmaßes
VOB/B: § 14 Abs. 1 „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen“.
Dem prüffähigen Aufmaß sind zum Nachweis von Art und Umfang der auf gemessener Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Wiegescheine, Pläne und andere Belege beizufügen.
Der Auftraggeber kann aus diesem prüffähigen Aufmaß ersehen, welche Leistungen der Auftragnehmer ausgeführt hat.
Die Teilrechnung mit dem Aufmaß ist dann prüffähig, wenn diese ohne erneute Baubegehung durch die Bauleitung geprüft werden kann.
©Deutscher Bauzeiger 56.2.2 Bauleitung - Aufmaß - Aufmaß Prüffähigkeit