Geimeinsames Aufmaß mit Auftraggeber und Auftragnehmer
Aufmaß - VOB/B - verdeckte Leistungen - Auftragnehmer - Auftraggeber - Beweislastumkehr
Das gemeinsame Aufmaß nach VOB/B
Die VOB/B empfiehlt eine gemeinsame Zustandsfeststellung nach VOB/B § 4 Abs. 10 und eine fortlaufende Aufmaß Erstellung nach VOB/B § 14 Abs. 2.
Ein solches gemeinsames Aufmaß ist auch in der VOB/B an einigen Stellen vorgesehen, z.B. bei später verdeckten Leistungen einer später abgedeckten Drainage, Bewehrungsstahl bevor der Beton kommt, Leitungen bevor der Putz aufgelegt wird usw.
Bei später verdeckten Leistungen muss der Auftragnehmer die Feststellung beantragen, so der letzte Satz von VOB/B § 14 Abs. 2.
Fordert der Auftragnehmer eine solche Feststellung, hat sie für ihn den Vorteil der Beweislastumkehr, auch wenn der Auftraggeber nicht erscheint.
Weil normalerweise der Auftragnehmer für seine Leistungen die Beweislast trägt, kommt es zu Lasten des Auftraggebers zu einer sogenannten Beweislastumkehr.
Das gemeinsame Aufmaß mit Auftraggeber und Auftragnehmer
Das gemeinsame Aufmaß mit Bauleitung und Auftragnehmer ist der sicherste Weg zum prüffähigen Nachweis der Leistung.
Die Bauleitung kann bei einem gemeinsamen Aufmaß mit dem Auftragnehmer Einfluss nehmen auf den Ablauf und den Umfang des Aufmaßes.
Das gemeinsame Aufmaß hat den Vorteil, dass die dabei gemeinsam getroffenen Feststellungen auf der Baustelle erst einmal für beide Vertragspartner bindend und maßgeblich sind.
Das gemeinsame Aufmaß hat den Vorteil, dass, wenn zusätzlich eine Plandokumentation und eine Bilddokumentation durchgeführt werden, den Auftragnehmer im Rahmen der Rechnungsstellung und der anschließenden Rechnungsprüfung eigentlich keine Probleme erwarten.
©Deutscher Bauzeiger 56.2.3 Bauleitung - Aufmaß - Aufmaß gemeinsam