Aufmaß rechtliche Grundlage
Aufmaß - rechtliche Grundlage - VOB/B - Vergütung - Abrechnung - VOB/C - DIN - ATV/DIN
Das Aufmaß und seine rechtliche Grundlage nach VOB
Nach § 2 Nr. 2 VOB/B ist das Aufmaß Basis der Vergütung und soll nach § 14 Nr. 2 VOB/B möglichst gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber vorgenommen werden.
Aufmaß und Abrechnung nach VOB/B
Bei der Abrechnung sind insbesondere VOB/B §§ 14 und 15 und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) V 215.V-I Nrn. 10 bis 13 sowie 107 bis 109 zu beachten.
Zur Abrechnung gehören alle Berechnungen, Zeichnungen und Feststellungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers erforderlich sind.
Es ist darauf zu achten, dass alle Ermittlungen nachvollziehbar dargestellt werden
Vom Auftragnehmer ist zu verlangen, dass er nach VOB/B § 14 Abs.1 seine Leistungen prüfbar abrechnet und dabei Art und Umfang der Teilleistungen (Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses) anhand von Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen nachweist.
Mengenbilanzen sind in der Regel keine Abrechnungsgrundlage.
Aufmaß und Abrechnung nach VOB/C
Sofern die VOB vereinbart wurde, gelten auch die Technischen Vertragsbedingungen des Teiles VOB C 2015.
Die Erstellung eines Aufmaßes ist ein:
- preisrechtlicher
- betriebswirtschaftlicher
- technischer Vorgang
Aufmaß und Abrechnung nach DIN-Normen
In den DIN-Normen sind für jedes Gewerk jeweils unter der Textziffer 5 Bestimmungen über Aufmaß und Abrechnung enthalten.
Für das Aufmaß, die Mengenermittlung und die Abrechnung von Bauleistungen enthalten die aktuellen ATV-DIN-Normen sehr genaue Vorgaben.
Die gültigen ATV-DIN-Normen, wie z.B. 18299, 18300 oder 18340, sind für die genauen Aufmaße und deren korrekte Abrechnung wichtig.
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