Baukran Vorschriften
Baukran - Vorschriften - Regeln - Verordnung - Gesetze - BgV - Bgi - Bgg - Bgr - ArbstättV - BG - StVo
Baukran Vorschriften und Regeln
- Din 4124 Tabelle 1 Seite 8 Baugruben und Baugräben
- BgV D6 Krane
- BgV c22 Bauarbeiten
- Bgi 555
- Bgi 556
- Bgi 622
- Bgg 905
- Bgg 961
- Bgr 500 Kapitel 2.12
- Betriebssicherungs Verordnung
- gelbe Mappe A4 Verkehrswege auf Baustellen
- gelbe Mappen B5, B59 Turmdrehkrane
- gelbe Mappen B60 Mobildrehkrane
- gelbe Mappen c146 Lastaufnahmemittel im Tiefbau
- gelbe Mappen D36 anschlagen von Lasten
- gelbe Mappen B63 Betonpumpen und Verteilermasten
- gelbe Mappen B72
Wichtige zusätzliche Vorschriften und Regeln
- ArbstättV – Arbeitsstättenverordnung (2004) insbesondere § 6 abs. 5
- ArbstättV (1975) als Orientierung können die oft genaueren Angaben der alten ArbstättV (1975) herangezogen werden
- (siehe Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik), da diese zumindest bis 2004 den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse darstellten.
- Hinweise zur Anwendung der Verordnung über Arbeitsstätten der Länder, z.B. des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg, Potsdam, Dezember 2004.
- Arbeitsstättenrichtlinie 45/1, 2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen.
Wichtige besondere Vorschriften und Regeln
Die Installation, Unterhaltung und Änderung der elektrischen Anlage auf der Baustelle ist nur von Elektrofachleuten durchzuführen.
Dabei sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
- Bg-Informationen – Bgi 60 – Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
- Bg-Informationen – Bgi 67 – Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen
- Bg-Vorschriften – BgV a3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- VDE – Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.
Wichtige Vorschriften und Regeln zur Verkehrssicherungspflicht
- generell besteht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die sich aus § 23 BgB ableitet.
- Danach hat jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen
- siehe jeweilige Landesbauordnungen
- Straßenverkehrsordnung, insb. Verkehrsrechtliche Anordnungen und Sicherungsarbeiten im Straßenraum nach §§ 44 u. 45 StVo bei Einschränkung
- und Gefährdung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur StVo (VwV-StVo)
- Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen mit Regelplänen
- ZTV-SA zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
- BgV c 22 ›Bauarbeiten‹ mit Durchführungsanweisungen
- Kommunale Satzungen, z.B. für Sondernutzungserlaubnisse, bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen, z. B. für Baukranaufstellung
©Deutscher Bauzeiger 61.2.10b Bauen - Baustelleneinrichtung - Baukran Vorschriften