Gesamtkosten an den Bauherren
Der Architekt muss bei seiner Planung immer die Gesamtkosten im Auge behalten.
Der Architekt muss Ihnen zu jeder Planungsphase Kostensicherheit bieten.
Der Architekt muss die Gesamtkosten während der Planung und der Ausführung immer wieder schätzen und aktualisieren.
Je fortgeschrittener die Planungsphase, desto genauer können die Gesamtkosten berechnet werden.
Kostenermittlung nach HOAI
Bereits in der Leistungsphase 2, der Vorplanung, wird eine Kostenschätzung vorgenommen.
In die Kostenschätzung werden alle Güter, Leistungen und Abgaben, die für die Planung und Erstellung eines Gebäudes notwendig sind, einbezogen.
In die Schätzung der Baukosten fließen ein:
Angenommene Kosten für das Bauwerk (reine Baukosten)
Angenommene Kosten für die Außenanlagen
Annahme über sonstige Kosten (Baunebenkosten)
Die Kostenermittlung wird in der DIN 276 definiert.
Die Ermittlung der Baukosten ist wesentlich für die Kostenplanung.
Eine genaue Kostenplanung hat Auswirkungen auf die spätere Kostenkontrolle und Kostensteuerung.
Lesen Sie mehr hierzu im Kapitel Kostenschätzung nach DIN 276
Kostenberechnung
In der Leistungsphase 3 wird erneut eine Kostenberechnung durchgeführt.
Diese Kostenermittlung dient als Grundlage für die weitere Entwurfsplanung.
Diese geschätzten Gesamtkosten dienen auch zur Berechnung des Architektenhonorars.
Wenn sich später die Gesamtkosten erhöhen, hat das keinen Einfluss mehr auf das Architektenhonorar.
Kostenanschlag
In der Leistungsphase 7 wird ein erneuter Kostenanschlag durchgeführt.
In dieser Phase wurden bereits die Angebote der Unternehmen eingeholt.
In dieser Phase können die tatsächlich zu erwartenden Gesamtkosten berechnet werden.
Lesen Sie mehr hierzu im Kapitel Kostenanschlag nach DIN 276
Kostenfeststellung
In der Leistungsphase 8 wird die Kostenfeststellung durchgeführt.
Der Architekt ermittelt die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten.
Mithilfe dieser Berechnung können auch Vergleiche angestellt und Dokumentationen erstellt werden.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist eine abschließende Rechnung, die vorläufige Rechnungen (so genannte Teilrechnungen) mit einbezieht.
Die Schlussrechnung sollte unmittelbar nach Fertigstellung der Gewerke gestellt werden.
Die Schlussrechnung ist nicht von der Bauabnahme abhängig.
Der Auftragnehmer kann sein Geld grundsätzlich erst verlangen, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden, insbesondere alle Mängel beseitigt sind.
Die Schlussrechnung muss „prüffähig“ sein.
Die Schlussrechnung muss in einer bestimmten Frist vom Auftraggeber, Bauherrn oder Architekten auf ihre Fälligkeit und Höhe geprüft werden.
Wird die Schlussrechnung nicht rechtzeitig bezahlt, kann es zu Verzugszinsen bis hin zu einem Prozess kommen.
Lesen Sie mehr hierzu im Kapitel Schlussrechnung nach HOAI
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