Notarkosten
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Die Notarkosten
Nach § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, hat die Beurkundungskosten der Käufer zu tragen.
Die Notarkosten betragen hierbei ein bis fünf Prozent des Geschäftswertes in Abhängigkeit vom Gegenstandswert des Kaufvertrages.
Die Höhe der Kosten ist gesetzlich verbindlich festgelegt.
Die Kosten sind im Regelfall vom Käufer zu tragen.
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