Amtshaftung
Amtshaftung - Bauamt - Baurecht - Baugenehmigung - Beamter - Amt - Haftung
Die Amtshaftung
Verhält ein Beamter oder sonstiger Bediensteter des Staates sich in Ausübung seiner Amtspflicht schuldhaft, tritt der Staat für die Schadensersatzleistung ein.
Der Beschuldigte muss als Amtsträger gehandelt haben.
Der Schaden muss durch die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe entstanden sein.
Bei der Amtshaftung werden nur Geldersatzleistungen getroffen.
In manchen Fällen übernimmt die Amtshaftung auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Für Amtshaftung liegt eine Verjährung des Anspruches von drei Jahren vor.
Wird eine Baugenehmigung beispielsweise unrechtsmäßig versagt, so kann der Betroffene Amtshaftung einfordern; ob er Recht bekommt ist eine andere Sache.
©Deutscher Bauzeiger 8.2.3 Bauamt - Baurecht - Amtshaftung