Abrechung der Stundenlohnarbeiten / Regiearbeiten
Stundenlohnarbeiten - Abrechnung - Leistungsverzeichnis - Stundenlohnzettel - Rechnung - Vertragsleistungen - Montagearbeiten - Nebenleistungen
Abrechnung der Stundenlohnarbeiten auf der Baustelle
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach Anordnung zu beginnen.
Die Stundenlohnzettel sind der Bauleitung spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen, und abzeichnen zu lassen.
Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslosung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge, etc.) enthalten sein, einschließlich der Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte.
Gegengezeichnete Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis eines Vergütungsanspruchs.
Der Bauleitung bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Montagearbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Bau-Vertragsleistungen (einschließlich Nebenleistungen) abgegolten sind.
Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stundenlohn berechneten Montagearbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst oder zu deren Nebenleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber nicht vergütet.
Bei etwaiger Doppelzahlung durch den Auftraggeber besteht eine Rückerstattungspflicht des Auftragnehmers; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
Stundenlohnarbeiten sind mit einer detaillierten Aufstellung gesondert in Rechnung zu stellen.
Sie sind nicht Gegenstand von Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung des Auftragnehmers.
©Deutscher Bauzeiger 57.2.11 Bauleitung - Stundenlohnarbeiten - Abrechnung Stundenlohnarbeiten